Mitteilung zur aktuellen Situation

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Abfalltransportrecht

Anzeige nach §53 KrWG und Antrag nach §54 KrWG

Nach dem Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (KrWG) haben ab dem 01.06.2012 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Durch die "Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung" werden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Kernstück der Mantelverordnung ist die in Artikel 1 enthaltene Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, welche die bisherige Beförderungserlaubsnisverordnung vollständig ablösen wird. Die neue Verordnung präzisiert sowohl die nach dem KrWG geforderten materiellen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie der Sach- und Fachkunde als auch die Verfahrensregelungen zur Anzeige nach §53 KrWG bzw. zur Erlaubnis nach §54 KrWG. Die "Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung" wurde im Bundesgesetzblatt am 10.12.2013 veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10.Dezember 2013) und ist am 01.Juni 2014 in Kraft getreten.

1) Fachkunde-Anforderungen nach AbfAEV

§ 4 definiert die erforderliche Fachkunde des Betriebsleiters eines (nur) anzeigepflichtigen Unternehmens, wobei für gewerbsmäßig tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler mehrere Optionen bzgl. Ausbildung oder Studium und Berufserfahrung als ausreichend an-gesehen werden. Alternativ ist für diese Zielgruppe der Besuch eines anerkannten Fachkundelehrgangs möglich.

Für anzeigepflichtige Unternehmen (vgl. § 7), die nicht gewerbsmäßig, sondern nur im Rahmen anderweitiger „wirtschaftlicher Unternehmen“ an Abfalltransporten beteiligt sind, wird lediglich eine (für den Unternehmenshauptzweck geeignete) berufliche Qualifikation des Betriebsleiters gefordert (ohne Detailvorgaben). In begründeten Einzelfällen („zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit“) kann die Abfallbehörde bei allen anzeigepflichtigen Unternehmen den Besuch eines Fachkunde-Lehrgangs vorschreiben
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§ 5 enthält die Fachkunde-Anforderungen für die Betriebsleiter von erlaubnispflichtigen Unternehmen. Auch hier werden diverse Optionen als geeignet definiert, allerdings ist für diese Zielgruppe der Besuch eines Fachkundelehrgangs und eines Auffrischungslehrgangs alle drei Jahre obligatorisch. Dies entspricht der bisherigen Regelung für Sammler und Beförderer, aber gilt wie oben erwähnt ab Juni 2014 dann bundeseinheitlich auch für Händler und Makler (für diese Personen gab es bisher je nach regionaler Abfallbehörde unterschiedliche Vorgaben).

Für das weitere Personal von erlaubnispflichtigen Betrieben wird in § 6 keine spezielle Fachkunde, sondern nur ausreichende Sachkunde durch Anwendung eines Einarbeitungsplans verlangt.

2) Anzeigeverfahren und Befreiung für bestimmte Unternehmen

§ 7 und § 8 enthalten Detailvorgaben zum Anzeigeverfahren. Die Anzeige muss nur einmalig erfolgen, aber ggf. bei wesentlichen Änderungen wiederholt werden. Die Anzeige kann entweder unter Verwendung des neuen Formulars gemäß Anlage 2 der Verordnung abgegeben oder in eine Internetdatenbank eingespeist werden.

Wichtig sind die Ausnahmeregelungen in Absatz 8 und 9 des § 7. Laut Absatz 8 gilt die Anzeigepflicht nicht für Hersteller und Vertreiber, die nicht gefährliche Abfälle aufgrund einer Rechtsverordnung zurücknehmen (z. B. Verpackungen) und dabei als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler agieren.

Auf Drängen der Wirtschaft und der Bundesländer wurde über den Bundesrat ein zusätzlicher Absatz 9 eingefügt. Dieser besagt, dass nicht gewerbsmäßig tätige Sammler und Beförderer, die also nur im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern, von der Anzeigepflicht befreit sind, wenn sie pro Jahr maximal 2 Tonnen gefährliche Abfälle und maximal 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle sammeln oder befördern.

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